- Allgemeine Gesetzliche Bestimmungen
- GG - Grundgesetz
-
StGB - Strafgesetzbuch
- § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2 Zeitliche Geltung
- § 3 Geltungsbereich
- § 4 Zeit der Tat
- § 5 Ort der Tat
- § 6 Definition Verbrechen und Vergehen
- § 7 Begehen durch Unterlassen
- § 8 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- § 9 Begriffsbestimmung Versuch Straftat
- § 10 Strafbarkeit des Versuchs
- § 11 Täterschaft
- § 12 Anstiftung
- § 13 Beihilfe
- § 14 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
- § 15 Notwehr
- § 16 Überschreitung der Notwehr
- § 17 Dauer der Freiheitsstrafe
- § 18 Bemessung der Freiheitsstrafe
- § 19 Ersatzfreiheitsstrafe
- § 20 Fahrverbot
- § 21 Verlust der Amtsfähigkeit
- § 22 Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
- § 23 Grundsätze der Strafzumessung
- § 24 Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
- § 25 Tateinheit
- § 26 Absehen von Strafe
- § 27 Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 27a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 28 Anordnung des Berufsverbots
- § 28a Aussetzung des Berufsverbots
- § 28b Verstoß gegen das Berufsverbot
- § 30 Antragsberechtigte
- § 30a Antrag des Dienstvorgesetzten
- § 30b Antragsfrist
- § 30c Wechselseitig begangene Taten
- § 32 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- § 33 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- § 34 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
- § 35 Gefangenenbefreiung
- § 36 Hausfriedensbruch
- § 37 Schwerer Hausfriedensbruch
- § 39 Bildung bewaffneter Gruppen
- § 40 Bildung krimineller Vereinigungen
- § 40a Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 41 Amtsanmaßung
- § 42 Belohnung und Billigung von Straftaten
- § 43 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 44 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
- § 44a Vortäuschen einer Straftat
- § 45 Falsche uneidliche Aussage
- § 46 Meineid
- § 47 Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 48 Aussagenotstand
- § 49 Berichtigung einer falschen Angabe
- § 50 Verleitung zur Falschaussage
- § 51 Beleidigung
- § 52 Strafantrag Beleidigung
- § 53 Wechselseitig begangene Beleidigungen
- § 54 Mord
- § 55 Totschlag
- § 56 Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 57 Tötung auf Verlangen
- § 58 Fahrlässige Tötung
- § 59 Körperverletzung
- § 60 Gefährliche Körperverletzung
- § 61 Schwere Körperverletzung
- § 62 Einwilligung
- § 63 Fahrlässige Körperverletzung
- § 64 Strafantrag
- § 65 Beteiligung an einer SchlägereiAbs. 1 Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 61) verursacht worden ist. Abs. 2 Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.
- § 66 Freiheitsberaubung
- § 66a Erpresserischer Menschenraub
- § 66b Geiselnahme
- § 67 Bedrohung
- § 68 Diebstahl
- Abs. 1 Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft. Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.§ 69 Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 70 Erpressung
- § 71 Strafvereitelung
- § 71a Strafvereitelung im Amt
- § 72 Urkundenfälschung
- § 73 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 74 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 75 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 76 Sachbeschädigung
- § 76a Strafantrag
- § 77 Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
- § 78 Vorteilsannahme
- § 79 Bestechlichkeit
- § 80 Vorteilsgewährung
- § 81 Bestechung
- § 82 Rechtsbeugung
- § 83 Körperverletzung im Amt
- § 84 Aussageerpressung
- § 85 Verfolgung Unschuldiger
- § 86 Falschbeurkundung im Amt
- § 87 Gebührenüberhebung
- § 88a Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 88b Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- § 89 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
- § 90 Nebenfolgen
- § 91 Betrug
- § 92 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bei Verweigerung
- § 93 Besitz von Schwarzgeld
- § 94 Angriff auf Staatseinrichtungen und -behörden
- § 95 Üble Nachrede
- § 96 Verleumdung
- $97 Korruption
- §98 Schwarzarbeit
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StVO - Straßenverkehrs-Ordnung
- § 1 Grundregeln
- § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- Abs. 2 Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.§ 3 Allgemeine Verkehrsgeschwindigkeitsregelung
- § 4 Vorfahrt
- § 5 Unfälle
- § 6 Verkehrsteilnahme und -zulassung
- § 7 KFZ-Anmeldung
- § 8 KFZ-Zulassung
- § 9 Maßnahmen der Polizei
- § 10 Sicherstellung von Fahrzeugen
- BtMG - Betäubungsmittelgesetz
- WaffG - Waffengesetz
- ArbG - Arbeitsgesetz
- WahlG - Wahlgesetz
- BMG - Bundesmeldegesetz
- ZollG - Zollgesetz
- JustG - Justizgesetz
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StPO - Strafprozessordnung
- § 1 Das Strafverfahren
- § 2 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- § 3 Anklagegrundsatz
- § 4 Recht auf Verteidigung
- § 5 Unschuldsvermutung
- § 6 Freie Beweiswürdigung
- § 7 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
- § 8 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
- § 9 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
- § 10 Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 11 Zeugenpflichten; Ladung
- § 12 Belehrung
- § 13 Eidesstattlich vereidigt
- § 14 Durchsuchungen
- § 15 Haftbefehl
- §16 Einstellungsbescheid
- §17 Inhalt der Anklageschrift
- §18 Revision
- §19 Berufung
- §20 Aufgaben Temporäre Befugnisse in einer Hauptverhandlung
- §21 Akteneinsicht
- § 23 Untersuchungshaft
- § 24 Erziehungsmaßnahmen
- §25 Verjährungsfrist
Allgemeine Gesetzliche Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Abs. 1 Der Wirkungsbereich der Gesetze erstreckt sich auf den Gesamten Staat Deutschland und gilt uneingeschränkt für jeden Bewohner, der sich innerhalb der Grenzen des Staates bewegt. Dies betrifft alle Gebiete, einschließlich Luftraum, Land- und Wasserflächen.
§ 2 Immunität
Abs. 1 Mitglieder der Behörden, welche zur Strafverfolgung zählen und solche die ein hochrangiges politisches Amt innehaben, sind von der unmittelbaren Strafverfolgung befreit. Hierzu zählen:
Minister im Amt Die Staatsanwaltschaft
Beamte im Exekutiven Dienst
Abs. 2 Die Immunität kann durch das Justizministerium rückwirkend aufgehoben werden, wenn ein Antrag auf Strafverfolgung eingereicht wird, die Annahme des Antrages obliegt dem Justizministerium.
§ 3 Sperrzonen
Abs. 1 Sperrzonensind Areale die nicht ohne entsprechende Befugnis Betreten werdendürfen. Befugnisse haben lediglich Staatsdiener mit entsprechenderFreigabe. Abs. 2 Unter den Begriff Sperrzone, fallen folgende Areale:Abs. 3 Beim Betreten dieser Einrichtungen obliegt die Strenge der Maßnahme der jeweiligen Behörde. Legitime Mittel um hier die Ordnung zu erhalten und wiederherzustellen sind, Festnahmen, Personenkontrolle und der Einsatz von Waffengewalt.
§4 Besitztums- & Personenkontrollen
Abs. 1 Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht jederzeit Personenkontrollen durchzuführen. Abs. 2 Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht Personenkontrollen und Durchsuchungen von Einzelpersonen durchzuführen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, dieses bezieht sich auch auf deren Fahrzeuge. Abs. 3 Hinreichender Verdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Abs. 4 Bei der Durchsetzung des StGB ist es den zuständigen Behörden Erlaubt, sofern das Strafmaß dieses erfordert, Fahrzeuge und Gegenstände, die Teil der Straftatbeständen sind zu beschlagnahmen. Das Persönliche Eigentum, in Form von nicht illegalen Gegenständen, bleibt davon unberührt.
§ 5 Haftung
Abs. 1 Eine Person ist für das Eigentum einer Sache haftbar zu machen Abs. 2 §5 Abs. 1 gilt auch für den temporären Besitzer einer Sache Abs. 3 §5 Abs. 1-2 Umfassen auch das die Haftung für illegale Gegenstände/Straftaten die in Verbindung mit deren Eigentum und/oder temporären Besitz gebracht werden könnenAbs. 4 Sollte jemand den temporären Besitz nach Abs 2. unsachgemäß erlangt haben z.B durch Diebstahl, ist der Diebstahl zwingend vor einer verübten Straftat oder Ordnungswiedrigkeit anzuzeigen. Wird der Diebstahl nach einer vollführten Straftat gemeldet, gilt weiterhin der erste Absatz des §5.
§ 6 Hausrecht
Abs. 1 Das Hausrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches (Hausfrieden) und die Befugnis, darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird. Abs. 2 Ein Innehaber des Hausrechtes kann einer Person den Zutritt verwehren und ein “Hausverbot” erteilen. Dieses Hausverbot untersagt der Person diese Örtlichkeit aufzusuchen und zu betreten Abs. 3 Ein nicht einhalten des ausgesprochenen “Hausverbotes” kann mit Hilfe der Exekutiven Behörden durchgesetzt werden. Abs. 4 Es ist nur mit der Erlaubnis des Eigentümers erlaubt, dessen Besitztum zu betreten. Abs. 5 Besitztümer, dessen eigentliches Eigentum sich in staatlicher Hand befindet (Bennys, Vanilla Unicorn, Pearls, Parkplätze die nicht eindeutig zu einem Gebäude in Privatbesitz gehören und andere vergleichbare Gewerbe) unterliegen der Gewalt des temporären Besitzers. Dieser hat nach §6 Abs. 2 das Hausrecht. Abs. 6 Zufahrten, Umgebungen und Grundstücke, die von mehren Gebäuden genutzt werden, sind den Behörden stets zugänglich zu machen. Abs. 7 Innere Räume der Gebäude nach §6 Abs 5 unterliegen dem Hausrecht und unterliegen auch dem §6 Abs. 4.
§ 7 Notwehr
Abs. 1 Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Abs. 2 Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Abs. 3 Damit die Notwehr gewertet werden kann, muss vor oder unmittelbar nach dem begehen der Straftat Anzeige bei der zuständigen Behörde. Sollte sich eine Notwehr Situation abzeichnen so ist diese auch bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.
§ 8 Gesetzliche Vertretung
Abs. 1 Personen haben das Recht auf eine rechtliche Vertretung, welche nach §8 Strafprozessordnung, bestellt werden kann.Abs. 2 Die Voraussetzung, um als rechtliche Vertretung zu agieren, ist eine gültige Anwaltslizenz.Abs. 3 Die Anwaltslizenz wird durch das Justizministerium erteilt und bedarf einer Anwaltsprüfung. Diese Lizenz verliert seine Gültigkeit nur durch Entziehung. Abs. 4 Eine Anwaltslizenz wird entzogen, wenn der Lizenzinhaber innerhalb von 14 Tagen 3 Straftaten begeht.Abs. 5 Eine einmal entzogene Anwaltslizenz kann beim Justizministerium neu beantragt werden. §9 Richterlicher Ersatz Abs. 1 Die Polizei ist befugt temporär bei genügen Beweisen ein Urteil zu treffen und die Strafe zu bemessen.Abs. 2 Das Urteil eines Polizeibeamten kann bei der Staatsanwaltschaft auch nachwirkend angefechtet werden.
GG - Grundgesetz
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art 4
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art 5
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art 6
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Art 7
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
StGB - Strafgesetzbuch
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 Zeitliche Geltung
Abs. 1 Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Abs. 2 Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
§ 3 Geltungsbereich
Abs. 1 Das Strafrecht gilt für Taten, die im gesamten Staat begangen werden.
§ 4 Zeit der Tat
Abs. 1 Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 5 Ort der Tat
Abs. 1 Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Abs. 2 Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte.
§ 6 Definition Verbrechen und Vergehen
Abs. 1 Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 20 Monaten oder darüber bedroht sind. Abs. 2 Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Abs. 3 Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
§ 7 Begehen durch Unterlassen
Abs. 1 Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Abs. 2 Die Strafe kann gemildert werden.
§ 8 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Abs. 1 Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 9 Begriffsbestimmung Versuch Straftat
Abs. 1 Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 10 Strafbarkeit des Versuchs
Abs. 1 Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Abs. 2 Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. Abs. 3 Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
§ 11 Täterschaft
Abs. 1 Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Abs. 2 Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 12 Anstiftung
Abs. 1 Als Anstifter wird jemand bestraft (gleich einem Täter), wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 13 Beihilfe
Abs. 1 Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Abs. 2 Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach dem Strafmaß für den Täter. Sie ist nach entsprechend zu mildern.
§ 14 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Abs. 1 Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
§ 15 Notwehr
Abs. 1 Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Abs. 2 Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 16 Überschreitung der Notwehr
Abs. 1 Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 17 Dauer der Freiheitsstrafe
Abs. 1 Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht anders vorsieht.
§ 18 Bemessung der Freiheitsstrafe
Abs. 1 Freiheitsstrafe wird in vollen Monaten bemessen.
§ 19 Ersatzfreiheitsstrafe
Abs. 1 Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so kann eine entsprechende Freiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe abgesessen werden.
§ 20 Fahrverbot
Abs. 1 Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für eine festgelegte Dauer verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.
§ 21 Verlust der Amtsfähigkeit
Abs. 1 Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe verurteilt wird, verliert für eine vom Gericht festgesetzte Dauer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Abs. 2 Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
§ 22 Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
Abs. 1 Das Gericht kann nach § 41 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und Rechte wiederverleihen.
§ 23 Grundsätze der Strafzumessung
Abs. 1 Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Abs. 2 Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Abs. 3 Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 24 Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
Abs. 1 Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder Abs. 2 freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann, kann das Gericht die Strafe mildern. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine anderweitige Freiheitsstrafe verwirkt hat. Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
§ 25 Tateinheit
Abs. 1 Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so werden die Strafen summiert erkannt. Abs. 2 Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird eine Gesamtstrafe gebildet. Abs. 3 Die Straftaten der Tötung und Körperverletzung, können nicht gegenseitig aufaddiert werden.
§ 26 Absehen von Strafe
Abs. 1 Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als 30 Monaten verwirkt hat. §§ 54 – 63
§ 27 Entziehung der Fahrerlaubnis
Abs. 1 Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Abs. 2 Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
der Gefährdung des Straßenverkehrs, des verbotenen Kraftfahrzeugrennens, der Trunkenheit im Verkehr, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 43), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder des Vollrausches, der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Abs. 3 Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils.
§ 27a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Abs. 1 Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, für welche Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. Abs. 2 Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
§ 28 Anordnung des Berufsverbots
Abs. 1 Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für eine vom Gericht angesetzte Dauer verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Abs. 2 Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
§ 28a Aussetzung des Berufsverbots
Abs. 1 Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für eine vom Gericht angesetzte Dauer verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Abs. 2 Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
§ 28b Verstoß gegen das Berufsverbot
Abs. 1 Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben lässt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird bestraft. § 29 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern Abs. 1 Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
§ 30 Antragsberechtigte
Abs. 1 Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen. Abs. 2 Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
§ 30a Antrag des Dienstvorgesetzten
Abs. 1 Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Army oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war. Abs. 2 Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte. Abs. 3 Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.
§ 30b Antragsfrist
Abs. 1 Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von zwei Jahren zu stellen. Abs. 2 Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
§ 30c Wechselseitig begangene Taten
Abs. 1 Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.. § 30d Zurücknahme des Antrags Abs. 1 Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden. § 31 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Abs. 1 Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft. Abs. 2 Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg darf die Strafe nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat.
§ 32 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Abs. 1 Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Army, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft. Abs. 2 In besonders schweren Fällen ist die Strafe höher. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2.der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 3.die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Abs. 3 Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.
§ 33 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Abs. 1 Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Army, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird bestraft. Abs. 2 § 32 Absatz 3 gilt entsprechend, wenn es eine Diensthandlung oder Vollstreckungshandlung ist.
§ 34 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
Abs. 1 Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend. Abs. 2 Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend. Abs. 3 Nach § 32 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 33 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
§ 35 Gefangenenbefreiung
Abs. 1 Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird bestraft. Abs. 2 Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe höher. Abs. 3 Der Versuch ist strafbar. Abs. 4 Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 36 Hausfriedensbruch
Abs. 1 Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird bestraft. Abs. 2 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 37 Schwerer Hausfriedensbruch
Abs. 1 Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, bestraft. § 38 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Abs. 1 Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. einen Mord (§ 54), Totschlag (§ 55), 2. eine gefährliche Körperverletzung (§ 60) oder eine schwere Körperverletzung (§ 61), 3. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit, jeweils, soweit es sich um Verbrechen handelt, 4. einen Diebstahl oder eine Erpressung (§ 68, § 70), androht, wird bestraft.
§ 39 Bildung bewaffneter Gruppen
Abs. 1 Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird bestraft.
§ 40 Bildung krimineller Vereinigungen
Abs. 1 Bestraft wird, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Bestraft wird ebenfalls, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt. Abs. 2 Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Abs. 3 Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar. Abs. 4 Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung absehen. Abs. 5 Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
§ 40a Bildung terroristischer Vereinigungen
Abs. 1 Wer eine Vereinigung (§ 40 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 54) oder Totschlag (§ 55) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 66a oder des § 66b zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird bestraft. Abs. 2 Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1.einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 61 bezeichneten Art, zuzufügen, 2. gemeingefährliche Straftaten der STVO, 3. Straftaten nach Waffengesetz zu begehen. Abs. 3 Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist die Strafe entsprechend zu erhöhen. Abs. 4 Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern. Abs. 5 § 40 Absatz 7 gilt entsprechend. Abs. 6 Neben einer Freiheitsstrafe kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 21).
§ 41 Amtsanmaßung
Abs. 1 Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft. § 41a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Abs. 1 Wer unbefugt 1. Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, 2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, 3.die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder 4.inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird bestraft. Abs. 2 Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Abs. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. Abs. 4 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
§ 42 Belohnung und Billigung von Straftaten
Abs. 1 Wer eine rechtswidrige Tat 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts billigt, wird bestraft.
§ 43 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Abs. 1 Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird bestraft.
Abs. 2 Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Abs. 3 Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
Abs. 4 Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
Abs. 5 Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
§ 44 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Abs. 1 Wer absichtlich oder wissentlich 1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder 2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird bestraft.
§ 44a Vortäuschen einer Straftat
Abs. 1 Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder 2. dass die Verwirklichung einer der in § 38 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, wird bestraft.
§ 45 Falsche uneidliche Aussage
Abs. 1 Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird bestraft.
§ 46 Meineid
Abs. 1 Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird bestraft. Abs. 2 In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe geringer.
§ 47 Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich 1.die den Eid ersetzende Bekräftigung, 2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
§ 48 Aussagenotstand
Abs. 1 Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
Abs. 2 Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
§ 49 Berichtigung einer falschen Angabe
Abs. 1 Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
Abs. 2 Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
Abs. 3 Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
§ 50 Verleitung zur Falschaussage
Abs. 1 Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird ebenfalls bestraft. Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
§ 51 Beleidigung
Abs. 1 Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bestraft. Beleidigung von Beamten wird mit doppelter Strafe geahndet.
§ 52 Strafantrag Beleidigung
Abs. 1 Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 53 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Abs. 1 Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
§ 54 Mord
Abs. 1 Der Mörder wird mit einer seiner Tat entsprechenden Härte bestraft. Abs. 2 Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 55 Totschlag
Abs. 1 Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger bestraft. Abs. 2 In besonders schweren Fällen ist eine massiv erhöhte Strafe zu erkennen.
§ 56 Minder schwerer Fall des Totschlags
Abs. 1 War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe entsprechend geringer.
§ 57 Tötung auf Verlangen
Abs. 1 Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist ebenfalls eine Strafe vorgesehen. Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
§ 58 Fahrlässige Tötung
Abs. 1 Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird bestraft.
§ 59 Körperverletzung
Abs. 1 Wer eine andere Person an der Gesundheit schädigt, wird bestraft.
Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
§ 60 Gefährliche Körperverletzung
Abs. 1 Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird bestraft.
Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
§ 61 Schwere Körperverletzung
Abs. 1Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person zeitweilige Folgeschäden wie Knochenbrüche, Gedächtnisverlust, kurzweiliger Hörverlust etc. hat, ist die Strafe deutlich höher anzusetzen.
§ 62 Einwilligung
Abs. 1 Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 63 Fahrlässige Körperverletzung
Abs. 1 Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird bestraft.
§ 64 Strafantrag
Abs. 1 Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 60 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 63 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Abs. 2 Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Army während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
§ 65 Beteiligung an einer Schlägerei
Abs. 1 Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 61) verursacht worden ist. Abs. 2 Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.
§ 66 Freiheitsberaubung
Abs. 1 Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird bestraft. Abs. 2 Der Versuch ist strafbar. Abs. 3 In minder schweren Fällen ist die Strafe entsprechend geringer anzusehen.
§ 66a Erpresserischer Menschenraub
Abs. 1 Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 70) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird bestraft.
Abs. 2 In minder schweren Fällen ist die Strafe entsprechend geringer.
Abs. 3 Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
§ 66b Geiselnahme
Abs. 1 Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 61) des Opfers, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird bestraft.
§ 67 Bedrohung
Abs. 1 Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird bestraft.
Abs. 2 Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird bestraft.
Abs. 3 Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Abs. 4 Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf eine geringere und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf höhere Strafe zu erkennen.
Abs. 5 Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
§ 68 Diebstahl
Abs. 1 Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft. Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
§ 69 Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Abs. 1 Bestraft wird, wer 1. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder 2. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt. Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
§ 70 Erpressung
Abs. 1 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteiles zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird bestraft.
Abs. 2 Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Abs. 3 Der Versuch ist strafbar.
Abs. 4 In besonders schweren Fällen ist die Strafe entsprechen zu erhöhen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
§ 71 Strafvereitelung
Abs. 1 Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird bestraft. Abs. 2 Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen eine andere verhängte Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. Abs. 3 Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. Abs. 4 Der Versuch ist strafbar. Abs. 5 Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. Abs. 6 Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
§ 71a Strafvereitelung im Amt
Abs. 1 Ist in den Fällen des § 71 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme oder ist er in den Fällen des § 71 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe deutlich zu erhöhen. Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
§ 72 Urkundenfälschung
Abs. 1 Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird bestraft.
Abs. 2 Der Versuch ist strafbar. Abs. 3 In besonders schweren Fällen ist die Strafe höher anzusetzen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
§ 73 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
Abs. 1 Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinal Person ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustands ausstellt, wird bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 74 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Abs. 1Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinal Person ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird bestraft.
§ 75 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Abs. 1 Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 73 und 74 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 76 Sachbeschädigung
Abs. 1 Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird bestraft. Abs. 2 Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Abs. 3 Der Versuch ist strafbar.
§ 76a Strafantrag
Abs. 1 Im Fall des § 76 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 77 Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Abs. 1 Wer rechtswidrig 1. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Army, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder 2. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Army, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes ganz oder teilweise zerstört, wird bestraft. Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
§ 78 Vorteilsannahme
Abs. 1 Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird bestraft. Abs. 2 Ein Richter, Mitglied eines Gerichts oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird bestraft. Der Versuch ist strafbar. Abs. 3 Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 79 Bestechlichkeit
Abs. 1 Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe geringer. Der Versuch ist strafbar. Abs. 2 Ein Richter, Mitglied eines Gerichts oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe geringer. Abs. 3 Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 80 Vorteilsgewährung
Abs. 1 Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Army für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird bestraft. Abs. 2 Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird bestraft. Abs. 3 Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
§ 81 Bestechung
Abs. 1 Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Army einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe geringer. Abs. 2 Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung 1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder 2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 höher, in den Fällen der Nummer 2 geringer als Nummer 1 bestraft. Der Versuch ist strafbar. Abs. 3 Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.
§ 82 Rechtsbeugung
Abs. 1 Ein Richter, ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird bestraft.
§ 83 Körperverletzung im Amt
Abs. 1 Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird bestraft. In minder schweren Fällen ist die geringer.
Abs. 2 Der Versuch ist strafbar. Abs. 3 Die §§ 59 bis 61 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§ 84 Aussageerpressung
Abs. 1 Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, 2. einem Bußgeldverfahren oder 3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird bestraft.
Abs. 2 In minder schweren Fällen ist die Strafe geringer.
§ 85 Verfolgung Unschuldiger
Abs. 1 Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme, berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird höher, in minder schweren Fällen geringer bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
Abs. 2 Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren oder 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
§ 86 Falschbeurkundung im Amt
Abs. 1 Ein Amtsträger der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird bestraft. Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
§ 87 Gebührenüberhebung
Abs. 1 Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, entsprechend bestraft.
Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
§ 88a Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Abs. 1 Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er bestraft.
Abs. 2 Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Staates oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird bestraft.
Abs. 3 Der Versuch ist strafbar. (3a) Beihilfehandlungen einer genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
Abs. 4 Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans (Justizminister) erteilt.
§ 88b Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Bestraft wird, wer 1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht, 2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder 3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
§ 89 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Abs. 1 Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
Abs. 2 Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
§ 90 Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 79, 82, 83, 84, 85, §§ 86, § 87 bis 88, kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 21 Abs. 2), aberkennen.
§ 91 Betrug
Abs. 1 Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft.
Abs. 2 Der Versuch ist strafbar.
Abs. 3 In besonders schweren Fällen ist eine wesentlich höhere Strafe vorgesehen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht
§ 92 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bei Verweigerung
Abs. 1 Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Abs. 2 Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; Maßnahmen dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden, sofern kein richterlicher Beschluss oder der dringende Tatverdacht besteht. Abs. 3
§ 93 Besitz von Schwarzgeld
Abs. 1 Der Besitz von Schwarzgeld ist rechtswidrig, strafbar und wird von Amtswegen zur Anzeige gebracht. Aufgefundenes Schwarzgeld wird durch die Beamten der exekutive konfisziert und der Vernichtung zugeführt, sofern kein Beweismittel darstellt.
§ 94 Angriff auf Staatseinrichtungen und -behörden
Abs. 1 Wer einen Versuch unternimmt die Öffentlichkeit zu destabilisieren, in dem öffentliche Gebäude oder Behörden besetzt, beraubt oder angegriffen Staatseigentum und Kontrolleinheiten für bspw. Finanzwesen angegriffen, beraubt oder besetzt werden, macht sich strafbar.
§ 95 Üble Nachrede
Abs. 1 Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Hafteinheiten oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 96 Verleumdung
Abs. 1 Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Hafteinheiten oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.
$97 Korruption
Abs. 1 Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen oder Dienstleistungen für sich oder dritte unbefugt missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf die kein Rechtmäßiger Anspruch besteht. Das Korruptionsgesetz ist in Verbindung mit StGB §79, §80 sowie §81 gültig.
§98 Schwarzarbeit
Abs. 1 Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei keine Lizenz oder einen Gewerbeschein mit sich führt. Näheres regelt §2 Arbeitsgesetz.
StVO - Straßenverkehrs-Ordnung
§ 1 Grundregeln
Abs. 1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Abs. 2 Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Zu § 1 Grundregeln 1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. 2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Abs. 1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Abs. 2 Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
§ 3 Allgemeine Verkehrsgeschwindigkeitsregelung
Abs. 1 Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 80 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Abs. 2 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt unter günstigsten Umständen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge, 100 km/h Autobahnen und Schnellfahrtstraßen für alle Kraftfahrzeuge, unbegrenzt
§ 4 Vorfahrt
Abs. 1 Der Grundsatz „Rechts vor Links“ gilt in geschlossenen, sowie außerhalb geschlossener Ortschaften. Signalzeichen sind nicht zu beachten. Abs. 2 Einsatzfahrzeuge sind stets Vorfahrt zu gewähren.
§ 5 Unfälle
Abs. 1 Im Falle eines Unfalls sind alle Parteien dazu angehalten, vor Ort die Situation zu klären. Unfälle mit nur einer Partei dürfen je nach Schwere des Unfalls ohne Kontrolle des Unfallorts weiterfahren. Abs. 2 Bei schweren Unfällen ist der Notruf zu wählen.
§ 6 Verkehrsteilnahme und -zulassung
Abs. 1 Das Nutzen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ist nur mit einem gültigen Führerschein erlaubt. Der Führerschein ist jederzeit mitzuführen
Abs. 2 Das benutzte Fahrzeug muss einer gültigen Zulassung unterliegen. Diese kann beim örtlichen ADAC durchgeführt werden. Ein Kennzeichen gilt nicht grundsätzlich als angemeldet
§ 7 KFZ-Anmeldung
Abs. 1 Grundlegend gibt es folgende Parteien, welche Eintragungen und Änderungen im KFZ-Register tätigen dürfen:
Polizei und dazugehörige Ämter ADAC
Abs. 2 Ein Fahrzeug unterliegt immer einer allgemeinen Verkehrszulassungsprüfung. Diese wird ausschließlich vom ADAC ausgeführt. Diese kann auf Nachfrage der Polizei oder durch die Hauptuntersuchung durchgeführt werden
§ 8 KFZ-Zulassung
Abs. 1 Grundlegend gibt es folgende Parteien, welche Eintragungen und Änderungen im KFZ-Register tätigen dürfen:
Polizei und dazugehörige Ämter ADAC
Abs. 2 Grundsätzlich gilt ein Fahrzeug, welches über offizielle Händler verkauft wurde und ein Kennzeichen besitzt, welches ordnungsgemäß am Fahrzeug montiert wurde als straßenverkehrstauglich.
Abs. 3 Folgende Veränderungen/An- oder Umbauten sind nicht gestattet:
Der Motor, Bremsen und Fahrwerk, sowie die Federung darf maximal die Stage 3 haben Der Fahrer muss jederzeit deutlich zu erkenne sein. Damit ist das komplette Tönen der Scheiben nicht erlaubt. (Ausnahmen bieten Kraftfahrzeuge, welche ab Werk mit getönten Scheiben kommen) Unterbodenbeleuchtung ist untersagt Farbige Scheinwerfer sind untersagt Reifen, welche nicht für den Straßenverkehr geeignet sind, sind untersagt (Driftreifen) Hydraulik-Funktionen sind untersagt Eingefärbter Reifenrauch ist untersagt Spoiler und/oder anbauten, welche die Standardbreite eines Fahrzeugs überschreiten, sind untersagt
§ 9 Maßnahmen der Polizei
Abs. 1 Der Polizei ist jederzeit gestattet, Fahrzeuge im öffentlichen Raum einer Verkehrskontrolle durchzuführen. Hierzu gehört das Prüfen der Identität, sowie das Prüfen der Fahrerlaubnis und die Begutachtung des KFZ. Zudem ist die Polizei berechtigt bei Verstoß gegen §8 das Fahrzeug mit sofortiger Wirkung stillzulegen, bis ein Gutachten des ADAC erstellt worden ist und ggf. die erforderlichen Rückbaumaßnahmen durchgeführt worden sind.
§ 10 Sicherstellung von Fahrzeugen
Abs. 1 Die Polizei darf bei Verstoß gegen die Straßenzulassung ein KFZ stilllegen. Werden keine sofortigen Maßnahmen des Eigentümers getroffen, so hat dieser binnen 4 Wochen ein Termin zur Änderung vorzulegen und diesen danach unaufgefordert der Polizei zu überbringen. Wird dies nicht eingehalten, so ist die Polizei dazu angehalten, das KFZ dauerhaft zu beschlagnahmen und nach dem Rückbau zur Auktion freizugeben.
BtMG - Betäubungsmittelgesetz
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Dieses Gesetz ist nach §1 Abs. 1 bis §5 Abs. 1 StGB in allen Regionen des Staates gültig. Genauere Beschreibung siehe §1 Abs. 1 bis §5 Abs. 1 StGB.
§ 2 Definition
Abs. 1 Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Anlage I) Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel: Heroin/ Opiate, Kokain, LSD, Meth. Anlage II) Verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel: Cannabis Anlage III) Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel: keine gelistet
§ 3 Besitz von Betäubungsmittel
Abs. 1 Der Besitz und das Verschaffen von der in §2 definierten Betäubungsmittel ist grundsätzlich verboten. Abs. 2 Der Besitz von drei Gramm der in §2 definierten Anlage III ist gegen §3.1 mit Verschreibung erlaubt. Abs. 3 Medizinischem Fachpersonal ist es gestattet, entgegen des §3.1 Betäubungsmittel der in §2 definierten Anlage III zu besitzen, sollten diese nachweislich zu medizinischen Zwecken dienen und die Personalkraft im Dienst sein. Bei Verdacht auf Missbrauch zählt die umgekehrte Beweislast. Abs. 4 Ist der Besitz von Betäubungsmittel auf Eigenbedarf zurückzuführen, kann von einer Anklage abgesehen werden. Eigenbedarf kann es nur dann sein, wenn der Besitz von drei Gramm nicht überschritten wird. Ausnahmen gelten für Cannabis mit einem Besitz mit bis zu 10 Gramm. Hier ist bei Einhaltung der Eigenbedarfsgrenze von einer Anzeige abzusehen §2 Anlage II.
§ 4 Gebrauch von Betäubungsmittel
Abs. 1 Wer anderen Betäubungsmittel verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Gebrauch überlässt, macht sich strafbar. Abs. 2 Medizinischem Fachpersonal ist es gestattet, Patienten, welche in Not sind, Betäubungsmittel zu verabreichen, sofern dies hilfreich ist. Wenn der Patienten bei Bewusstsein ist, wird eine Einverständniserklärung vom Patienten benötigt.
§ 5 Herstellung von Betäubungsmitteln
Abs. 1 Der Anbau, Herstellung und die Weiterverarbeitung der in §2 definierten Anlagen ist verboten.
Abs. 2 Medizinischem Fachpersonal ist es gestattet, entgegen des §5.1 Betäubungsmittel der in §2 definierten Anlage III mit einer Anbauerlaubnis anzubauen, sollten diese nachweislich zu medizinischen Zwecken dienen und die Personalkraft im Dienst sein. Eine Anbauerlaubnis kann bei der Führungsebene des Los Santos Police Departments beantragt werden. Bei Verdacht auf Missbrauch zählt die umgekehrte Beweislast.
Abs. 3 Der Besitz von Kokasamen ist aus Prävention vor Anbau verboten.
§ 6 Handel von Betäubungsmitteln
Abs. 1 Der Handel mit Betäubungsmitteln ist verboten. Abs. 2 Medizinischem Fachpersonal ist es gestattet entgegen des §6.1 Betäubungsmittel der in §2 definierten Anlage III an Patienten zu verkaufen, sollten diese nachweislich zu medizinisch notwendigen Zwecken dienen und die Personalkraft im Dienst sein. Der Verkauf darf nur auf Rechnung der Organisationskasse geschehen. Bei Verdacht auf Missbrauch zählt die umgekehrte Beweislast.
WaffG - Waffengesetz
§ 1 Geltungsbereich
Abs. 1 Dieses Gesetz ist nach §1 Abs. 1 bis §5 Abs. 1 StGB in allen Regionen des Staates gültig. Genauere Beschreibung siehe §1 Abs. 1 bis §5 Abs. 1 StGB.
§ 2 Waffenbesitz
Abs. 1 Das Besitzen von Schuss-, Stich- und Hiebwaffen ist nur in Verbindung mit einem dazugehörigen gültigen Waffenschein erlaubt. Dazu müssen die Waffen in einem angemeldeten Handel erworben worden sein. Die Beweispflicht des Herausgebers/ Verkäufers/ Ursprungs der Waffe liegt beim Besitzer.
Abs. 2 Der Besitz ist immer nur mit passender Lizenz gestattet.
Abs. 3 Der Besitz von destruktiven Geräte (darunter zählen z.B. Explosionswaffen), sowie alle Arten von automatischen Gewehren sind verboten.
Abs. 4 Alle Waffen, die im eigenen Besitz sind, müssen jeder Zeit sicher verstaut seien, sodass kein Zugriff durch Dritten möglich ist. Abs. 5 Der Besitz einer Schusswaffe ohne gültige Seriennummer ist strafbar. Abs. 6 Der Besitz einer Schusswaffe ohne gültige Seriennummer ist strafbar.
§ 3 Waffenführung
Abs. 1 Das Mitführen von Schuss-, Stich- und Hiebwaffen ist nur in Verbindung mit einem gültigen Waffenschein erlaubt.
Abs. 2 Eine Führung ist immer nur mit passender Lizenz gestattet.
Abs. 3 Das Mitführen von Schuss-, Stich- und Hiebwaffen ist in staatlichen Gebäude verboten. Ausnahme hierfür gibt es bei der Axt und dem Messer, welche in staatlichen Gebäuden geführt werden dürfen, wenn diese als Werkzeug im Gebäude eingesetzt werden müssen.
Abs. 4 Der Führungsebene der jeweiligen staatlichen Einrichtung ist es gestattet den §3 Abs 4 für einzelne Personen oder Personengruppen aufzuheben.
Abs. 5 Jede Fraktion oder Organisation hat auf ihrem eigenen Gelände das Hausrecht und kann damit das Mitführen von Schuss-, Stich- und Hiebwaffen verbieten oder einzelnen Personen erlauben. Dies muss aber klar erkennbar ausgeschildert oder gesagt werden.
Abs. 6 Wenn eine Waffe in der Öffentlichkeit geführt wird, muss diese für andere nicht sichtbar verstaut sein, damit eine öffentliche Ordnung gewährt bleibt. Außerhalb von Städten ist das offene Tragen von Waffen erlaubt.
Abs. 7 Das Führen von Schuss-, Stich- und Hiebwaffen ist in größeren Menschenmengen verboten.
Abs. 8 Das Mitführen von Automatikpistolen am Körper, ist in Städten verboten.
Abs. 9 Sollte es zu Kontakt mit Behörden der Exekutive kommen, muss das Mitführen von Schuss-, Stich- und Hiebwaffen sofort den beteiligten Personen gemeldet werden.
Abs. 10 Das Führen von Waffen im alkoholisierten oder berauschten Zustand ist verboten.
§ 4 Nutzung von Waffen
Abs. 1 Waffen dürfen nur für die in §4 Abs 2 bis Abs 4 beschriebene Situationen benutzt werden.
Abs. 2 Waffen dürfen als Hilfe, um etwas Handwerkliches zu bearbeitet oder herzustellen benutzt werden.
Abs. 3 Eine Waffe darf für sportliche Aktivitäten benutzt werden, allerdings nur in dafür ausgewiesenen Gebieten und ohne anderen Lebewesen zu schaden. Ausgewiesenen Gebieten sind aktuell nur die Schießstände in „Ammu Nation“ Läden.
Abs. 4 Das Nutzen einer Waffe zur Selbstverteidigung ist als letztes Mittel erlaubt. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Abs. 5 Bei Nutzung einer Waffe zur Selbstverteidigung ist umgehend die Polizei zu verständigen.
Abs. 6 Sollte beim Gebrauch einer Waffe jemand zu Schaden gekommen sein, ist der Rettungsdienst zu verständigen und Erste Hilfe zu leisten.
§ 5 Überlassen, Erwerb und Verkauf von Waffen
Abs. 1 Das Erwerben von Schuss-, Stich- und Hiebwaffen ist nur mit dem dazu gültigen Waffenschein erlaubt.
Abs. 2 Das Erwerben von Schuss-, Stich- und Hiebwaffen ist nur in einem zum Verkauf von Waffen verifizierten Händler erlaubt. Verifizierten Händler sind nur in „Ammu Nation“ Läden zu finden.
Abs. 3 Wer einer anderen Person ohne Waffenschein eine Schuss-, Stich- oder Hiebwaffen für den unmittelbaren Gebrauch überlässt, macht sich strafbar.
Abs. 4 Nicht verifizierte Händler, die einer anderen Person eine Schuss-, Stich- oder Hiebwaffen verkaufen, machen sich strafbar.
Abs. 5 Personen oder Organisationen, die einer anderen Person ohne den dazugehörigen Waffenschein einer Schuss-, Stich- oder Hiebwaffen verkaufen, machen sich strafbar.
Abs. 6 Für Äxte, Messer, Baseball- und Golfschläger gilt der §5 Abs 1 – 5 nicht.
§ 6 Modifizierung von Waffen
Abs. 1 Erlaube Modifizierungen sind erweiterte Magazine, Taschenlampenaufsätze und Designveränderungen, solange die Waffe noch als scharfe Schusswaffe identifizierbar ist.
Abs. 2 Genehmigungspflichtig sind alle anderen Modifikationen für Waffen. Dies kann bei der Bundespolizei beantragt werden.
§ 7 Kleiner Waffenschein
Abs. 1 Der Waffenschein darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausgestellt werden.
Abs. 2 Für die Ausstellung eines Waffenscheins ist kein psychologisches Attest vonnöten.
Abs. 3 Für die Ausstellung eines Waffenscheins durften keine Straftaten in der letzten 7 Tagen begangen worden sein.
Abs. 4 Der Waffenschein darf nur von einem dafür genehmigten Amt ausgestellt werden. Das aktuell zuständige Amt ist das örtliche Lizenzamt.
Abs. 5 Der Waffenschein erlaubt einem folgende Waffen zu besitzen und mit sich zu führen Messer, Baseball- und Golfschläger.
Abs. 6 Der Waffenschein kann bei Verstoß oder Verdacht des Verstoßes gegen das Waffengesetz abgenommen werden.
§ 8 Großer Waffenschein
Abs. 1 Der große Waffenschein darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausgestellt werden.
Abs. 2 Für die Ausstellung eines großen Waffenscheins ist ein erweitertes psychologisches, psychologisches Attest sowie einen Augentest ohne Auffälligkeiten vonnöten.
Abs. 3 Für die Ausstellung eines großen Waffenscheins durften in den letzten 14 Tagen keine Straftaten vorliegen.
Abs. 4 Der große Waffenschein darf nur an Personen ausgestellt werden, die diesen zur Ausübung bestimmter Berufen oder Sportarten benötigen.
Abs. 5 Der große Waffenschein darf nur von einem dafür genehmigten Amt ausgestellt werden. Das aktuell zuständige Amt ist die Bundespolizei.
Abs. 6 Der große Waffenschein erlaubt einem alle frei verkäufliche Waffen mit einer Seriennummer zu besitzen und mit sich zu führen. Bei einer Manipulation oder Umbau der Waffe verfällt die Gültigkeit der Seriennummer.
Abs. 7 Der große Waffenschein muss bei Verstoß oder Verdacht des Verstoßes gegen das Waffengesetz abgenommen werden.
§ 9 Sonderregelungen
Abs. 1 Für staatliche Institutionen, die im Auftrag der öffentlichen Sicherheit und Ordnung agieren, sind im §9 Abs 2 bis §9 Abs 4 Sonderrechte geben. Alle Sonderregeln gelten nur, wenn sich die Personen im Dienst befinden.
Abs. 2 Für alle in §9.1 erwähnten Organisationen sind §2.1, §2.3, §3.1 aufgehoben, wenn diese Waffen sicherstellen oder zur Sicherstellung transportieren.
Abs. 3 Für alle Mitglieder in einer in §9.1 erwähnten Organisationen ist es, mit einem großen Waffenschein und Erlaubnis der Führungsebene der Bundespolizei oder Justiz, erlaubt als letztes Mittel destruktive Geräte zu verwenden. Diese Erlaubnis ist nur möglich auf aktive Geschehnisse anzuwenden.
Abs. 4 Für alle in §9.1 erwähnten Organisationen gelten §3.3, §3.5, §3.6, §3.7, §3.8, §4, §6 nicht. Dabei sind die organisationsspezifischen Gesetze aber nicht zu vergessen, in denen z.B. der Gebrauch von Waffen organisationsspezifischen erläutert wird.
§ 10 Waffenschutzmittel
Abs. 1 Jeder Bürger darf von dem Recht auf Eigensicherung durch bspw. Waffenschutzmittel gebrauch machen.
Abs. 1.1 Hierzu dürfen Schuss- und Stichwaffenschutz aus Kevlar und vergleichbarem mit einer Menge von max. 5 Einheiten jederzeit an der Person geführt werden.
Abs. 1.2 Der Besitz einer höhere Menge als der Eigenbedarf erlaubt, fällt unter §2 Abs. 3 WaffG. Gewerblicher Handel mit Waffenschutzmittel fällt unter §5 Abs. 4 WaffG
ArbG - Arbeitsgesetz
§1 Grundsatz
Abs. 1 Das Arbeitsgesetz umfasst die Gesamtheit aller Rechtsregeln, die sich mit der selbständigen oder unselbstständigen, abhängigen Arbeit befassen, d. h. der Arbeit, die von Personen geleistet wird, die in einem Unternehmen, einer Behörde oder einer Organisation eingegliedert fremdbestimmte Arbeit leisten und dabei an Weisungen hinsichtlich Art, Ausführung, Ort und Zeit der Arbeit gebunden sind.
§2 Arbeitslizenzen
Abs. 1 Jeder Selbstständige oder Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet für seine jeweilige Tätigkeit eine Lizenz zu erwerben.Jegliche nicht-lizensierte Arbeit regelt §98 Strafgesetzbuch.
Grundsätzlich wird für jede Tätigkeit eine spezifizierte Lizenz benötigt, darunter fallen:
– Diamantenherstellungslizenz
– Nahrungsmittelverarbeitungslizenz
– Schutzmittelherstellungslizenz
– Alkoholverarbeitungslizenz
Jede nicht-spezifizierte Arbeit benötigt lediglich einen Gewerbeschein.
WahlG - Wahlgesetz
Placeholder
BMG - Bundesmeldegesetz
Placeholder
ZollG - Zollgesetz
§ 1 Zuständigkeit
Abs. 1 Der Zoll ist für die Sicherheit der Grenzen und Bürger verantwortlich.Darunter fallen Aufgaben, wie;– Kontrolle des BtMG– Kontrolle des WaffG– Kontrolle der Grenzen– Kontrolle des ArbG– Überwachung des WahlG– Kontrolle des BMG– Zusammenarbeit mit der Polizei und der Justiz Abs. 2 Der Zoll vertritt das Gesetz jederzeit in vollem Maße
§2 Aktenführung
Abs. 1 Der Zoll muss zu jedem Fall eine Akte schreiben und diese aufbewahren. Die Daten dürfen nur mit einem Beschluss an Dritte weitergegeben werden.
Abs. 2 Jeder Bürger hat das Recht, auf Sichtung seiner eigenen Akte. Diese muss beim Zoll beantragt werden.
§3 Datenschutz
Abs. 1 Alle personenbezogenen Daten dürfen nicht weitergegeben werden. Darunter zählenAkteninformationen, Handynummern, Anschrift, Name.
§4 Korruption
Abs. 1 Korruption ist allen Mitarbeitern des Zoll untersagt.
Abs. 2 Näheres regelt §97 Abs. 1
§ 5 Kosten
Abs. 1 Alle Kosten, die beim Zoll aufgrund eines Bürgers auftreten, muss der Bürger bezahlen.
§ 6 Anträge
Abs. 1 Anträge müssen 24 Stunden gesichtet werden und binnen 4 Tagen bearbeitet sein § 7 Gesetz Abs. 1 Der Zoll muss sich an das Gesetz halten und die Mitarbeiter haben keinerlei Vorteil durch den Job beim Zoll.
JustG - Justizgesetz
§ 1 Zuständigkeit
Abs. 1 Die Justiz ist für die Bürger und die Polizei zuständig.
Darunter fallen Aufgaben, wie:
– Kontrolle der Ermittlungsarbeit
– Anträge bearbeiten
– Beschlüsse schreiben
– Anklagen schreiben
– Wünsche der Bürger entgegen nehmen
– Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Zoll
– Gesetze Abs. 2 Die Justiz vertritt das Gesetz jederzeit in vollem Maße
§2 Aktenführung
Abs. 2 Die Justiz muss zu jedem Fall eine Akte schreiben und diese aufbewahren. Die Daten dürfen nur miteinem Beschluss an Dritte weitergegeben werden.
Abs. 2 Jeder Bürger hat das Recht, auf Sichtung seiner eigenen Akte, wenn dies schriftlich beantragt wordenist. Diese muss bei der Justiz beantragt werden.
§3 Arbeit der Bürger
Abs. 1 Die Justiz darf Sozialstunden verhängen, wenn(1)Ein Straftäter wiederholt kriminell wird,(2)Insolvenz beantragt wird.
§4 Führungszeugnis
Abs. 1 Die Justiz muss jedem Bürger ein Führungszeugnis, nach Wunsch ausstellen. Alle Straftaten, müssen von der Justiz in das Führungszeugnis niedergeschrieben werden.
§5 Durchsuchungen, Beschlüsse
Abs. 1 Die Führungsposition der Justiz darf gerichtliche Beschlüsse schreiben und herausgeben. Darunterfallen:– Durchsuchungsbeschlüsse– Beweismittelforderungen– Vorladungen– Haftbefehle
§6 Datenschutz
Abs. 1 Alle personenbezogenen Daten dürfen nicht weitergegeben werden. Darunter zählenAkteninformationen, Handynummern, Anschrift, Name.
§7 Korruption
Abs. 1 Korruption ist allen Mitarbeitern der Justiz untersagt.
Abs. 2 Näheres regelt §97 Abs. 1
§8 Urkunden, Lizenzen
Abs. 1 Urkunden, wie Hochzeitsurkunden, Gewinner Urkunden, Standesamt Lizenz und ähnliches, dürfennur von der Justiz ausgestellt werden.
Abs. 2 Eine Anwaltslizenz kann ausgestellt werden, wenn der Bürger erfolgreich die Lizenzprüfung bei derJustiz bestanden hat
§ 9 Kosten
Abs. 1 Alle Kosten, die beim Justizministerium auftreten, aufgrund eines Bürgers, muss der Bürger bezahlen.Darunter fallen:
– Lizenz Ausstellung
– Urkunden Ausstellung
– Hochzeit
– verlorene Verhandlung
§10 Anordnungen
Abs. 1 Alle gerichtlichen Anordnungen müssen Folge geleistet werden.Gerichtliche Anordnungen, die die Justiz stellen darf, sind:
– psychologische Gespräche
– Antiaggressionstraining
– Sozialstunden
– Blutentnahmen
– Urintest
§ 11 Anträge
Abs. 1 Anträge müssen 24 Stunden gesichtet werden und binnen 4 Tagen bearbeitet sein
§12 Verhandlung
Abs. 1 Eine Verhandlung durch eine Klage muss nach Versendung der Vorladung binnen 10 Tagenvollstreckt werden.Der Richter entscheidet, ob es eine geschlossene oder offene Verhandlung ist.
Abs. 2 Alle Beweise, müssen in schriftlicher Form, ob Schreiben, Fotos und Videos bei der Justiz abgegeben werden.
§13 Gesetz
Abs. 1 Die Justiz muss sich an das Gesetz halten und die Mitarbeiter haben keinerlei Vorteil durch den Job bei der Justiz
StPO - Strafprozessordnung
§ 1 Das Strafverfahren
Die Strafprozessordnung regelt: Abs. 1 das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Abs. 2 die Verfolgung verdächtiger Personen
§ 2 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
Abs. 1 Exekutive und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat ernst zu nehmen und zu ermitteln, ob eine Straftat begangen wurde.
Abs. 2 Das Gericht ist dazu angehalten, die zugrundeliegende Tat und Schuld des Angeklagten aufzuklären.
Abs. 3 Exekutive und Staatsanwaltschaft haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
Abs. 4 Das Gericht muss sich aus der Aktenlage, dem Vortrag der Anklage und der Verteidigung, sowie der Aussagen von Zeugen und des Angeklagten eine objektive Meinung bilden und ein gerechtes Urteil bilden. Der Richter ist in seiner Urteilsfindung frei.
Abs. 5 Alle Richter, Staatsanwälte und polizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
§ 3 Anklagegrundsatz
Abs. 1 Anklagen ab 60 Hafteinheiten darf grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft.
Abs. 1.1 Sollte die Haftstrafe unter 60 Hafteinheiten betragen oder kein Staatsanwalt im Staate sein, so ist die Exekutive dazu befugt die Anklage zu erheben.
Abs. 1.2 Sollte der Beschuldigte sich in allen ihm vorgeworfenen Punkten schuldig bekennen, so ist die Exekutive dazu befugt, die Strafe sofort zu vollziehen.
Abs. 2 Sollte der Beschuldigte sich nicht zum Tatvorwurf bekennen und auf eine Anklage sowie ein Hauptverfahren bestehen, wird Gerichtsverfahren eingeleitet.
Abs. 3 Der Beschuldigte muss eine Kaution hinterlegen, bekommt eine Fußfessel und wird bis zum Hauptverfahren auf freien Fuß gesetzt.
Abs. 4 Sollte der Beschuldigte erneut straffällig werden, bevor das Hauptverfahren der vorhergehenden Anklage stattgefunden hat, ist das Recht auf Kaution verwehrt. Die vorhergehenden Strafen, sowie die Strafen der erneuten Tat, werden durch die Exekutive direkt vollstreckt, ohne dass ein Hauptverfahren nötig ist. Das Recht auf einen Verteidiger bleibt davon unberührt.
Abs. 5 Eine Anklage wird immer vorausgesetzt, um ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
§ 4 Recht auf Verteidigung
Abs. 1 Der Beschuldigte hat immer das Recht, wenn es sein Gesundheitszustand zulässt, sich selbst zu verteidigen.
Abs. 2 Der Beschuldigte hat immer das Recht, sich einen rechtlichen Beistand dazu zuziehen.
Abs. 3 Sollte der Beschuldigte sich einen Anwalt hinzugezogen haben, so kann die Untersuchungshaft und Verhandlungszeit angerechnet werden.
Abs. 4 Die Anrechnung von Untersuchungshaft und Verhandlungszeit obliegt der Richterschaft.
§ 5 Unschuldsvermutung
Abs. 1 Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis er seine Schuld eingesteht oder diese in einem Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen wurde.
§ 6 Freie Beweiswürdigung
Abs. 1 Das Gericht kann aus den Beweisen mögliche Schlüsse ziehen, die aber nicht zwingend sind und es wird nicht von anderen möglichen Schlüssen eingeschränkt.
§ 7 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
Abs. 1 Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen
§ 8 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Abs. 1 Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
§ 9 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Abs. 1 Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Abs. 2 Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung des leitenden Staatsanwalts und des begleitenden Rechtsbeistands erlassen. Hier ist es zwingend erforderlich, dies einem Richter vorzulegen.
Abs. 3 Sollte der Richter diese Erklärung ablehnen, so ist ein Hauptverfahren zwingend erforderlich.
§ 10 Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften
Abs. 1 An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge, Zeugenaussagen oder deren Begründung, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, oder mündlich gegenüber der Polizei verfasst werden. Der entgegennehmende Polizist muss dies in der Fallakte bestätigen.
§ 11 Zeugenpflichten; Ladung
Abs. 1 Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
Abs. 2 Zeugen haben das Recht, die Aussage entsprechend zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst beschuldigen würden.
Abs. 2.1 Wenn ein Zeuge mit seiner Aussage seinen Ehepartner oder seinen eingetragenen Lebensgefährten belastet, so kann er die Aussage verweigern.
Abs. 2.2 Ein Richter oder ein Staatsanwalt obliegt das Recht, um das Leben eines Zeugen zu schützen, die Zeugenpflicht abzuerkennen.
Abs. 3 Zeugen haben die Möglichkeit, wenn sie den angesetzten Termin nicht einhalten können, sich über einen Anwalt oder Staatsanwalt, Ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben und über den Staatsanwalt zum Richter weitergeben lassen zu können.
§ 12 Belehrung
Abs. 1 Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung, sind sie über die Bedeutung des Eides informiert und darüber zu belehren, dass der Eid oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
§ 13 Eidesstattlich vereidigt
Abs. 1 Sollte das Gericht wahrheitsgemäßen Auskunft eines Zeugen zweifeln oder die Annahme haben, dass dieser Zeuge nicht alle relevanten Informationen offenbart, so kann der Zeuge Eidesstattlich vereidigt werden.
Abs. 2 Eine eidesstattliche Vereidigung kann auch vor dem Hauptverfahren durchgeführt werden, um die Identität des Zeugen zu wahren, hier ist ein Richter zwingend erforderlich, sowie eine elektronische Unterschrift aller beteiligte.
§ 14 Durchsuchungen
Abs. 1 Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen zum Zweck seiner Ergreifung durchgeführt werden.
Abs. 2 Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten muss zwingend von einem Richter schriftlich bestätigt oder in Auftrag gegeben werden.
Abs. 3 Bei einem ausgestellten Durchsuchungsbefehl, dürfen alleine die Räume durchsucht werden, die dem Angeschuldigten tatsächlich gehören und zur Verfügung stehen.
Abs. 4 Der Angeschuldigte ist verpflichtet, die Durchsuchung der Wohnräume zuzulassen und die entsprechenden Schlüssel auszuhändigen.
§ 15 Haftbefehl
Abs. 1 Ein Haftbefehl muss von einem Staatsanwalt unterzeichnet werden. Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, und akuter Handlungsbedarf bestehen, kann auch ein Exekutivstaatsanwalt einen Haftbefehl erteilen, dieser darf den Haftbefehl dann aber nicht gleichzeitig ausführen.
Abs. 2 Ein Haftbefehl muss formgemäß schriftlich erstellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang schriftlich verfasst werden.
Abs. 3 In einem Haftbefehl sind anzuführen, (a) der Beschuldigte, mit vollständigem Vor- und Zunamen, (b) das Aktenzeichen (c) die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, (d) der Haftgrund sowie, (e) die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.
§16 Einstellungsbescheid
Abs. 1 Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, über die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb von 3 Tagen zu belehren.
§17 Inhalt der Anklageschrift
Abs. 1 Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, Zeugen-Anzahl sowie das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll zu benennen.
Abs. 2 Wird die Anklageschrift seitens eines Anwalts eingereicht, so ist eine Auflistung der Prozessbevollmächtigten anzugeben.
§18 Revision
Abs. 1 Bei einer Revision wird das Urteil, durch einen anderen Richter bzw. durch die nächst höhere Instanz geprüft ob das Urteil einen Rechtsfehler hat.
Abs. 2 Bei einer Revision können die Tatsachenfeststellungen nicht mehr neu angegriffen werden.
Abs. 3 Revision kann durch jegliche in der Judikative tätigen Instanz eingelegt werden. Abs. 3 Revision muss binnen 24 Stunden nach Urteilssprüchen eingelegt werden.
§19 Berufung
Abs. 1 Sollte die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung mit dem Urteil nicht einverstanden sein, so kann gegen das Urteil, bei einer höheren Instanz der Richter, das Berufungsverfahren eingeleitet werden.
Abs. 2 Bei einer Berufung wird die ganze Verhandlung ausgeführt. Dabei werden noch einmal alle Tatsachen überprüft und die Beweisaufnahme, wenn nötig, wiederholt.
Abs. 3 Nach Abs. 1 kann nur der ermittelnde Staatsanwalt oder die praktizierende Verteidigung Berufung einlegen.
Abs. 4 Berufung muss vor der rechtskräftigen Bekundung des Richterspruchs eingelegt werden. Richter müssen Staatsanwälte und Anwälte dahingehend in Kenntnis setzen.
§20 Aufgaben Temporäre Befugnisse in einer Hauptverhandlung
Abs. 1 Befindet sich kein Richter im Staate so kann das Amt von einem Hilfsrichter ausgeübt werden.
Abs. 2 Ein im Amt befindlicher Richter ist dazu befugt, Staatsanwaltschaft Aufgaben zu übernehmen.
Abs. 2.1 Sollte ein Richter als Staatsanwalt auftreten, so ist er dem obersten Staatsanwalt unterstellt.
§21 Akteneinsicht
Abs. 1 Akteneinsicht darf einem Strafverteidiger erst gewährt werden, wenn der ermittelnde Staatsanwalt seine Ermittlungen abgeschlossen hat.
Abs. 2 Jedem Verteidiger ist auf Nachfrage die Aktennummer seines Mandanten mitzuteilen, diese wird auch für die Abrechnung des Pflichtverteidigerhonorars benötigt. Die Aktennummer muss von der Exekutiven, dem Staatsanwalt oder Richter herausgegeben werden.
§ 23 Untersuchungshaft
Abs. 1 Die Untersuchungshaft ist die vorzeitige Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.
Abs. 2 Die Zeit, die ein Beschuldigter in Untersuchungshaft verbringt, wird grundsätzlich nicht an das endgültige Strafmaß angerechnet. Die Ausnahme §3. Abs. 3 Die Zeit der Untersuchungshaft beginnt ab dem Eintreten in die Zelle.
§ 24 Erziehungsmaßnahmen
Abs. 1 Ein Haftrichter ist dazu befugt, die Haftstrafe alternativ in eine Erziehungsmaßnahme umzuwandeln bzw. eine Kombination anzubieten.
Abs. 2 Als Erziehungsmaßnahme gilt, (a) Arbeitsleistungen, insbesondere für gemeinnützige Zwecke, einzubringen (Sozialstunden), (b) eine Arbeitsstelle anzunehmen, dabei gehen 75% des Ertrages an die Staatskasse, (c) an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (Besuch bei einem Psychologen, während der Haftzeit).
Abs. 3 Während der Erziehungsmaßnahme muss immer mindestens ein Marshal-Service Mitarbeiter anwesend sein.
Abs. 4 Erziehungsmaßnahmen, welche das Verlassen der JVA nach sich zieht, dürfen nicht ausgesprochen werden, wenn das Risiko zu hoch wäre, dass dieser entkommen könnte, oder bei einer mittelschweren bis schweren Haftstrafe.
Abs. 4.1 Sollte ein Straftäter in einem kurzen Zeitraum schon mehrfach für die selbe Tat angeklagt werden, so entfällt die Möglichkeit auf Erziehungsmaßnahmen.
Abs. 5 Sollte eine Erziehungsmaßnahme stattgegeben, so wird die Haftzeit mit der doppelten Zeit verrechnet. (10 Monate Sozialstunden = 20 Monate Haftzeit weniger).
§25 Verjährungsfrist
Abs. 1 Sollte eine Anklage nicht innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung der Tat erhoben werden, so gilt die Tat als verjährt und das Verfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dies gilt nicht bei Mord und Mordversuch. Solche Taten verjähren nie.
Abs. 2 Bußgeldstrafen werden nach Verurteilung nach 4 Wochen aus den Personalakten gelöscht.
Abs. 3 Haftstrafen werden nach Verurteilung nach 8 Wochen aus den Personalakten gelöscht. Abs. 4 Mord und Mordversuch wird nach Verurteilung unter keinen Umständen aus den Personalakten gelöscht.